Wie gebe ich beglaubigte Übersetzungen Deutsch-Russisch oder Russisch-Deutsch in Auftrag?

Sie brauchen eine kompetente und fachlich versierte Übersetzung Ihrer Unterlagen, Fachtexte oder beglaubigte Übersetzungen von Urkunden?

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Wie werden Übersetzungen in Deutschland beglaubigt? Wie werden Übersetzungen in Russland beglaubigt?

In Russland werden Übersetzungen notariell beglaubigt, wobei die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin/des Übersetzers bestätigt wird. Die Übersetzerin/Der Übersetzer ist dabei verpflichtet, ihren/seinen Pass sowie ihr/sein Diplom als Nachweis für ihre/seine berufliche Qualifikation der Notarin/dem Notar vorzulegen, da diese/dieser nur Übersetzungen aus den oder in die im Diplom genannten Sprachen beglaubigen darf.

In Deutschland werden Übersetzungen von beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzern beglaubigt bzw. bestätigt (je nach Bundesland). Die Beeidigung (bzw. in manchen Bundesländern die Ermächtigung) von Übersetzerinnen/Übersetzern sowie die Beglaubigung/Bestätigung von Übersetzungen werden durch Gesetze auf der Landesebene geregelt. Beeidigte/Ermächtigte Übersetzerinnen/Übersetzer sind befugt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer eigenen Übersetzungen zu beglaubigen/bestätigen. Beeidigten Übersetzerinnen/Übersetzern ist es verboten, notarielle Tätigkeiten auszuüben, das heißt, Kopien von Urkunden, Unterschriften, Vollmachten und andere Urkunden zu beglaubigen.

Wichtig zu wissen ist, dass Übersetzerinnen/Übersetzer für die schriftliche Sprachmittlung zuständig sind, während Dolmetscherinnen/Dolmetscher für die mündliche Sprachmittlung zuständig sind. Die Beeidigung von Dolmetscherinnen/Dolmetschern wird auf der Bundesebene gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen Gerichtsdolmetscherinnen/Gerichtsdolmetschern (Sprachmittlung für Justizbehörden) und Вehördendolmetschern (Sprachmittlung im Gemeinwesen: zum Beispiel bei Behörden, Notariaten, Standesämtern) unterschieden.

Weist man die entsprechenden beruflichen Qualifikationen nach, so kann man sich entweder nur als Übersetzerin/Übersetzer oder als Übersetzerin/Übersetzer und gleichzeitig als Dolmetscherin/Dolmetscher beeidigen/ermächtigen lassen. Man kann sich nicht nur für eine, sondern auch für mehrere Sprachen beeidigen/ermächtigen lassen.

Was ist eine Apostille und wo bekomme ich sie?

Die Apostille ist eine Beglaubigungsform im internationalen Urkundenverkehr. Sie wird von zuständigen Behörden auf öffentliche Urkunden gesetzt. Die Apostille wird im Rechtsverkehr zwischen denjenigen Staaten verwendet, die das Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unterzeichnet haben.

Die Apostille bestätigt
die Echtheit der Unterschrift,
die Eigenschaft des handelnden Unterzeichners
und die Echtheit des Stempels oder Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist
(falls vorhanden).

Welche Behörde erteilt die Apostille? Die Apostille wird von verschiedenen Behörden erteilt. Den Namen der zuständigen Behörde erfahren Sie am zuverlässigsten dort, wo die Urkunde , für die eine Apostille benötigt wird, ausgestellt wurde. Zum Beispiel: Ihre Urkunde wurde von einem Standesamt ausgestellt. Dann fragen Sie am besten bei diesem Standesamt nach, bei welcher Behörde Sie eine Apostille für Ihre Urkunde bekommen können.

Die Apostille auf meiner beglaubigten Übersetzung bestätigt die Echtheit meiner Unterschrift, meines Stempels sowie meiner öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Übersetzerin für die russische Sprache. Gerne leite ich meine beglaubigten Übersetzungen, die Sie im Ausland vorlegen müssen, an das Landgericht München II weiter, damit diese dort mit einer Apostille versehen werden.

Apostille

In welcher Form muss ich die Urkunde zur Übersetzung vorlegen?

Im Beglaubigungsvermerk/Bestätigungsvermerk unter der Übersetzung muss die Übersetzerin/der Übersetzer angeben, in welcher Form (Original, beglaubigte Kopie, Kopie, Scan oder Foto) ihr/ihm die Urkunde zur Übersetzung vorgelegt wurde. Nicht alle Behörden, sowohl in Deutschland als auch in Russland, akzeptieren beglaubigte Übersetzungen von einfachen Kopien oder von Scans/Fotos der Urkunden.

Wenn die Behörde, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen werden, verlangt, dass die Übersetzung vom Original der Urkunde erfolgt, dann müssen Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer das Original der Urkunde zur Übersetzung vorlegen oder zuschicken (am besten per Einschreiben).

Wenn die Behörde damit einverstanden ist, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer notariell oder behördlich beglaubigten Kopie vorlegen, dann können Sie bei einer Notarin/einem Notar oder einer Behörde (z. B. Rathaus) eine Kopie der Urkunde beglaubigen lassen und der Übersetzerin/dem Übersetzer zum Übersetzen vorlegen.

Ist eine Behörde damit einverstanden, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer einfachen Kopie, einem Scan oder Foto der Urkunde vorlegen, dann können Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer die Urkunde als einfache Kopie, Scan oder Foto zum Übersetzen vorlegen.

Was ist der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration?

Beim Übersetzen von Namen sind beeidigte Übersetzerinnen/Übersetzer verpflichtet, sich an besondere Regeln zu halten. Gibt es im Deutschen bereits allgemein gültige Übersetzungen von Ortsnamen, z. B. für Städte wie Moskau), so müssen diese in den Übersetzungen verwendet werden. In allen anderen Fällen müssen die Ortsnamen regelkonform transkribiert (z. B. Jekaterinburg) oder transliteriert (z. B. Ekaterinburg) werden.

Der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration besteht darin, dass im Falle der Transkription ein kyrillischer Buchstabe mit mehreren Buchstaben des lateinischen Alphabets wiedergegeben werden kann. Im Falle der Transliteration darf einem kyrillischen Buchstaben nur ein Buchstabe des lateinischen Alphabets entsprechen.

Hatte sich der Ortsname im Laufe der Zeit verändert, so sollte die Übersetzerin/der Übersetzer nach Möglichkeit in einer Fußnote darauf hinweisen (z. B. bei Jekaterinburg: „Anm. d. Übers.: Von 1924 bis 1991: Sswerdlowsk“).

Hier können Sie natürlich fragen: „Seit wann wird Sswerdlowsk mit zwei S am Anfang geschrieben?“ Es ist nämlich so, dass das Bibliographische Institut & F. A. Brockhaus (Herausgeber der DUDEN-Reihe) im Jahr 2000 präzisere Transkriptionsregeln eingeführt hat. Diese Regeln erlauben es, die stimmhafte Aussprache des S (wie im Wort Segel) von der stimmlosen (wie im Wort Sekunde) zu unterscheiden. Dank dieser Neuerung werden z. B. die Dörfer Sacharowo und Ssacharowo nicht mehr miteinander verwechselt sowie bei einer eventuellen Rückübersetzung korrekt zurück transkribiert.

Die Transliteration aller Vornamen, Vatersnamen und Nachnamen (= Familiennamen) muss gemäß der Norm ISO R9 erfolgen. Die transliterierte Schreibweise in der beglaubigten Übersetzung kann sich erheblich von der Schreibweise im Pass oder in anderen Urkunden der Auftraggeberin/des Auftraggebers unterscheiden. Legt die Urkundeninhaberin/der Urkundeninhaber dem beeidigten Übersetzer ihren/seinen Pass oder Ausweis vor, in dem ihr/sein Vor-, Vaters- und Nachname mit lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden, so kann die Übersetzerin/der Übersetzer diese Schreibweise in die beglaubigte Übersetzung mit aufnehmen, jedoch nur zusätzlich, in eckigen Klammern, und nach Möglichkeit mit Nennung der Pass- oder Ausweisnummer einer Fußnote.

Was ist bei der Übersetzung von Bildungsabschlüssen zu beachten?

Beim Übersetzen von ausländischen Bildungsnachweisen (Zeugnissen, Diplomen usw.) ist die Übersetzerin/der Übersetzer verpflichtet, die Bezeichnungen der Bildungseinrichtungen, der Unterrichts- oder Vorlesungsfächer, der Berufsbezeichnungen sowie der Fachgebiete der beruflichen Spezialisierung möglichst wörtlich wiederzugeben. Die beeidigte Übersetzerin/Der beeidigte Übersetzer muss die Unterschiede zwischen dem Notensystem im ausländischen Bildungsnachweis und dem in Deutschland üblichen Notensystem in einer Fußnote erklären.

Den beeidigten Übersetzerinnen und Übersetzern ist es verboten, die im Ausland erworbenen Bildungsabschlüsse den scheinbar entsprechenden deutschen Bildungsabschlüssen gleichzustellen. Das Recht der Anerkennung von ausländischen Bildungsabschlüssen und deren Gleichstellung mit den entsprechenden in Deutschland vorhandenen beruflichen Qualifikationen obliegt in Deutschland ausschließlich den Zeugnisanerkennungsstellen der einzelnen Bundesländer.