Wie gebe ich beglaubigte Übersetzungen Deutsch-Russisch oder Russisch-Deutsch in Auftrag?

Sie brauchen eine kompetente und fachlich versierte Übersetzung Ihrer Unterlagen, Fachtexte oder beglaubigte Übersetzungen von Urkunden?

Gerne beantworte ich alle Ihre Fragen!

Rufen Sie mich einfach unter 08106 246187 an (Montag – Donnerstag von 8:30 – 18 Uhr, Freitags von 8:30 – 15:00 Uhr) oder schreiben Sie mir eine E-Mail (jederzeit) an: info@nelly-schmitt.de

Oder fordern Sie meine aktuelle Preisliste ganz einfach und unverbindlich mit einer
leeren E-Mail-Nachricht mit dem Betreff „Preisliste“ an.

Wie werden Übersetzungen in Deutschland beglaubigt? Wie werden Übersetzungen in Russland beglaubigt?

In Russland werden Übersetzungen notariell beglaubigt, wobei die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin/des Übersetzers bestätigt wird. Die Übersetzerin/Der Übersetzer ist dabei verpflichtet, ihren/seinen Pass sowie ihr/sein Diplom als Nachweis für ihre/seine berufliche Qualifikation der Notarin/dem Notar vorzulegen, da diese/dieser nur Übersetzungen aus den oder in die im Diplom genannten Sprachen beglaubigen darf.

In Deutschland werden Übersetzungen von beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzern beglaubigt bzw. bestätigt (je nach Bundesland). Die Beeidigung (bzw. in manchen Bundesländern die Ermächtigung) von Übersetzerinnen/Übersetzern sowie die Beglaubigung/Bestätigung von Übersetzungen werden durch Gesetze auf der Landesebene geregelt. Beeidigte/Ermächtigte Übersetzerinnen/Übersetzer sind befugt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer eigenen Übersetzungen zu beglaubigen/bestätigen. Beeidigten Übersetzerinnen/Übersetzern ist es verboten, notarielle Tätigkeiten auszuüben, das heißt, Kopien von Urkunden, Unterschriften, Vollmachten und andere Urkunden zu beglaubigen.

Wichtig zu wissen ist, dass Übersetzerinnen/Übersetzer für die schriftliche Sprachmittlung zuständig sind, während Dolmetscherinnen/Dolmetscher für die mündliche Sprachmittlung zuständig sind. Die Beeidigung von Dolmetscherinnen/Dolmetschern wird auf der Bundesebene gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen Gerichtsdolmetscherinnen/Gerichtsdolmetschern (Sprachmittlung für Justizbehörden) und Вehördendolmetschern (Sprachmittlung im Gemeinwesen: zum Beispiel bei Behörden, Notariaten, Standesämtern) unterschieden.

Weist man die entsprechenden beruflichen Qualifikationen nach, so kann man sich entweder nur als Übersetzerin/Übersetzer oder als Übersetzerin/Übersetzer und gleichzeitig als Dolmetscherin/Dolmetscher beeidigen/ermächtigen lassen. Man kann sich nicht nur für eine, sondern auch für mehrere Sprachen beeidigen/ermächtigen lassen.

In welcher Form muss ich die Urkunde zur Übersetzung vorlegen?

Im Beglaubigungsvermerk/Bestätigungsvermerk unter der Übersetzung muss die Übersetzerin/der Übersetzer angeben, in welcher Form (Original, beglaubigte Kopie, Kopie, Scan oder Foto) ihr/ihm die Urkunde zur Übersetzung vorgelegt wurde. Nicht alle Behörden, sowohl in Deutschland als auch in Russland, akzeptieren beglaubigte Übersetzungen von einfachen Kopien oder von Scans/Fotos der Urkunden.

Wenn die Behörde, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen werden, verlangt, dass die Übersetzung vom Original der Urkunde erfolgt, dann müssen Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer das Original der Urkunde zur Übersetzung vorlegen oder zuschicken (am besten per Einschreiben).

Wenn die Behörde damit einverstanden ist, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer notariell oder behördlich beglaubigten Kopie vorlegen, dann können Sie bei einer Notarin/einem Notar oder einer Behörde (z. B. Rathaus) eine Kopie der Urkunde beglaubigen lassen und der Übersetzerin/dem Übersetzer zum Übersetzen vorlegen.

Ist eine Behörde damit einverstanden, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer einfachen Kopie, einem Scan oder Foto der Urkunde vorlegen, dann können Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer die Urkunde als einfache Kopie, Scan oder Foto zum Übersetzen vorlegen.

Was ist der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration?

Beim Übersetzen von Namen sind beeidigte Übersetzerinnen/Übersetzer verpflichtet, sich an besondere Regeln zu halten. Gibt es im Deutschen bereits allgemein gültige Übersetzungen von Ortsnamen, z. B. für Städte wie Moskau), so müssen diese in den Übersetzungen verwendet werden. In allen anderen Fällen müssen die Ortsnamen regelkonform transkribiert (z. B. Jekaterinburg) oder transliteriert (z. B. Ekaterinburg) werden.

Der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration besteht darin, dass im Falle der Transkription ein kyrillischer Buchstabe mit mehreren Buchstaben des lateinischen Alphabets wiedergegeben werden kann. Im Falle der Transliteration darf einem kyrillischen Buchstaben nur ein Buchstabe des lateinischen Alphabets entsprechen.

Hatte sich der Ortsname im Laufe der Zeit verändert, so sollte die Übersetzerin/der Übersetzer nach Möglichkeit in einer Fußnote darauf hinweisen (z. B. bei Jekaterinburg: „Anm. d. Übers.: Von 1924 bis 1991: Sswerdlowsk“).

Hier können Sie natürlich fragen: „Seit wann wird Sswerdlowsk mit zwei S am Anfang geschrieben?“ Es ist nämlich so, dass das Bibliographische Institut & F. A. Brockhaus (Herausgeber der DUDEN-Reihe) im Jahr 2000 präzisere Transkriptionsregeln eingeführt hat. Diese Regeln erlauben es, die stimmhafte Aussprache des S (wie im Wort Segel) von der stimmlosen (wie im Wort Sekunde) zu unterscheiden. Dank dieser Neuerung werden z. B. die Dörfer Sacharowo und Ssacharowo nicht mehr miteinander verwechselt sowie bei einer eventuellen Rückübersetzung korrekt zurück transkribiert.

Die Transliteration aller Vornamen, Vatersnamen und Nachnamen (= Familiennamen) muss gemäß der Norm ISO R9 erfolgen. Die transliterierte Schreibweise in der beglaubigten Übersetzung kann sich erheblich von der Schreibweise im Pass oder in anderen Urkunden der Auftraggeberin/des Auftraggebers unterscheiden. Legt die Urkundeninhaberin/der Urkundeninhaber dem beeidigten Übersetzer ihren/seinen Pass oder Ausweis vor, in dem ihr/sein Vor-, Vaters- und Nachname mit lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden, so kann die Übersetzerin/der Übersetzer diese Schreibweise in die beglaubigte Übersetzung mit aufnehmen, jedoch nur zusätzlich, in eckigen Klammern, und nach Möglichkeit mit Nennung der Pass- oder Ausweisnummer einer Fußnote.