Was ist der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration?
Beim Übersetzen von Namen sind beeidigte Übersetzerinnen/Übersetzer verpflichtet, sich an besondere Regeln zu halten. Gibt es im Deutschen bereits allgemein gültige Übersetzungen von Ortsnamen, z. B. für Städte wie Moskau), so müssen diese in den Übersetzungen verwendet werden. In allen anderen Fällen müssen die Ortsnamen regelkonform transkribiert (z. B. Jekaterinburg) oder transliteriert (z. B. Ekaterinburg) werden.
Der Unterschied zwischen der Transkription und der Transliteration besteht darin, dass im Falle der Transkription ein kyrillischer Buchstabe mit mehreren Buchstaben des lateinischen Alphabets wiedergegeben werden kann. Im Falle der Transliteration darf einem kyrillischen Buchstaben nur ein Buchstabe des lateinischen Alphabets entsprechen.
Hatte sich der Ortsname im Laufe der Zeit verändert, so sollte die Übersetzerin/der Übersetzer nach Möglichkeit in einer Fußnote darauf hinweisen (z. B. bei Jekaterinburg: „Anm. d. Übers.: Von 1924 bis 1991: Sswerdlowsk“).
Hier können Sie natürlich fragen: „Seit wann wird Sswerdlowsk mit zwei S am Anfang geschrieben?“ Es ist nämlich so, dass das Bibliographische Institut & F. A. Brockhaus (Herausgeber der DUDEN-Reihe) im Jahr 2000 präzisere Transkriptionsregeln eingeführt hat. Diese Regeln erlauben es, die stimmhafte Aussprache des S (wie im Wort Segel) von der stimmlosen (wie im Wort Sekunde) zu unterscheiden. Dank dieser Neuerung werden z. B. die Dörfer Sacharowo und Ssacharowo nicht mehr miteinander verwechselt sowie bei einer eventuellen Rückübersetzung korrekt zurück transkribiert.
Die Transliteration aller Vornamen, Vatersnamen und Nachnamen (= Familiennamen) muss gemäß der Norm ISO R9 erfolgen. Die transliterierte Schreibweise in der beglaubigten Übersetzung kann sich erheblich von der Schreibweise im Pass oder in anderen Urkunden der Auftraggeberin/des Auftraggebers unterscheiden. Legt die Urkundeninhaberin/der Urkundeninhaber dem beeidigten Übersetzer ihren/seinen Pass oder Ausweis vor, in dem ihr/sein Vor-, Vaters- und Nachname mit lateinischen Buchstaben wiedergegeben werden, so kann die Übersetzerin/der Übersetzer diese Schreibweise in die beglaubigte Übersetzung mit aufnehmen, jedoch nur zusätzlich, in eckigen Klammern, und nach Möglichkeit mit Nennung der Pass- oder Ausweisnummer einer Fußnote.