Wie gebe ich beglaubigte Übersetzungen Deutsch-Russisch oder Russisch-Deutsch in Auftrag?

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Wie werden Übersetzungen in Deutschland beglaubigt? Wie werden Übersetzungen in Russland beglaubigt?

In Russland werden Übersetzungen notariell beglaubigt, wobei die Echtheit der Unterschrift der Übersetzerin/des Übersetzers bestätigt wird. Die Übersetzerin/Der Übersetzer ist dabei verpflichtet, ihren/seinen Pass sowie ihr/sein Diplom als Nachweis für ihre/seine berufliche Qualifikation der Notarin/dem Notar vorzulegen, da diese/dieser nur Übersetzungen aus den oder in die im Diplom genannten Sprachen beglaubigen darf.

In Deutschland werden Übersetzungen von beeidigten bzw. ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzern beglaubigt bzw. bestätigt (je nach Bundesland). Die Beeidigung (bzw. in manchen Bundesländern die Ermächtigung) von Übersetzerinnen/Übersetzern sowie die Beglaubigung/Bestätigung von Übersetzungen werden durch Gesetze auf der Landesebene geregelt. Beeidigte/Ermächtigte Übersetzerinnen/Übersetzer sind befugt, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer eigenen Übersetzungen zu beglaubigen/bestätigen. Beeidigten Übersetzerinnen/Übersetzern ist es verboten, notarielle Tätigkeiten auszuüben, das heißt, Kopien von Urkunden, Unterschriften, Vollmachten und andere Urkunden zu beglaubigen.

Wichtig zu wissen ist, dass Übersetzerinnen/Übersetzer für die schriftliche Sprachmittlung zuständig sind, während Dolmetscherinnen/Dolmetscher für die mündliche Sprachmittlung zuständig sind. Die Beeidigung von Dolmetscherinnen/Dolmetschern wird auf der Bundesebene gesetzlich geregelt. Dabei wird zwischen Gerichtsdolmetscherinnen/Gerichtsdolmetschern (Sprachmittlung für Justizbehörden) und Вehördendolmetschern (Sprachmittlung im Gemeinwesen: zum Beispiel bei Behörden, Notariaten, Standesämtern) unterschieden.

Weist man die entsprechenden beruflichen Qualifikationen nach, so kann man sich entweder nur als Übersetzerin/Übersetzer oder als Übersetzerin/Übersetzer und gleichzeitig als Dolmetscherin/Dolmetscher beeidigen/ermächtigen lassen. Man kann sich nicht nur für eine, sondern auch für mehrere Sprachen beeidigen/ermächtigen lassen.

In welcher Form muss ich die Urkunde zur Übersetzung vorlegen?

Im Beglaubigungsvermerk/Bestätigungsvermerk unter der Übersetzung muss die Übersetzerin/der Übersetzer angeben, in welcher Form (Original, beglaubigte Kopie, Kopie, Scan oder Foto) ihr/ihm die Urkunde zur Übersetzung vorgelegt wurde. Nicht alle Behörden, sowohl in Deutschland als auch in Russland, akzeptieren beglaubigte Übersetzungen von einfachen Kopien oder von Scans/Fotos der Urkunden.

Wenn die Behörde, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen werden, verlangt, dass die Übersetzung vom Original der Urkunde erfolgt, dann müssen Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer das Original der Urkunde zur Übersetzung vorlegen oder zuschicken (am besten per Einschreiben).

Wenn die Behörde damit einverstanden ist, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer notariell oder behördlich beglaubigten Kopie vorlegen, dann können Sie bei einer Notarin/einem Notar oder einer Behörde (z. B. Rathaus) eine Kopie der Urkunde beglaubigen lassen und der Übersetzerin/dem Übersetzer zum Übersetzen vorlegen.

Ist eine Behörde damit einverstanden, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer einfachen Kopie, einem Scan oder Foto der Urkunde vorlegen, dann können Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer die Urkunde als einfache Kopie, Scan oder Foto zum Übersetzen vorlegen.