In welcher Form muss ich die Urkunde zur Übersetzung vorlegen?
Im Beglaubigungsvermerk/Bestätigungsvermerk unter der Übersetzung muss die Übersetzerin/der Übersetzer angeben, in welcher Form (Original, beglaubigte Kopie, Kopie, Scan oder Foto) ihr/ihm die Urkunde zur Übersetzung vorgelegt wurde. Nicht alle Behörden, sowohl in Deutschland als auch in Russland, akzeptieren beglaubigte Übersetzungen von einfachen Kopien oder von Scans/Fotos der Urkunden.
Wenn die Behörde, bei der Sie die beglaubigte Übersetzung vorlegen werden, verlangt, dass die Übersetzung vom Original der Urkunde erfolgt, dann müssen Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer das Original der Urkunde zur Übersetzung vorlegen oder zuschicken (am besten per Einschreiben).
Wenn die Behörde damit einverstanden ist, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer notariell oder behördlich beglaubigten Kopie vorlegen, dann können Sie bei einer Notarin/einem Notar oder einer Behörde (z. B. Rathaus) eine Kopie der Urkunde beglaubigen lassen und der Übersetzerin/dem Übersetzer zum Übersetzen vorlegen.
Ist eine Behörde damit einverstanden, dass Sie eine beglaubigte Übersetzung von einer einfachen Kopie, einem Scan oder Foto der Urkunde vorlegen, dann können Sie der Übersetzerin/dem Übersetzer die Urkunde als einfache Kopie, Scan oder Foto zum Übersetzen vorlegen.